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Sep. 24, 2014 Manuela Vogt Allgemein 0
Was passiert mit dem eigenen Tier, wenn einem etwas passiert? Können Tiere erben? Wie schön wäre es, sein Tier im Testament als Erben einzusetzen und es so nach dem eigenen Tod abgesichert zu wissen. Doch die Realität sieht anders aus, denn Tiere können nach dem deutschen Gesetz nicht erben.
Erben können nur Personen, sowohl natürliche als auch juristische (§ 90a, BGB). Tiere gehören leider nicht dazu – Tiere können nicht erben. Sie gelten in diesem Fall nach wie vor als Sache.
Stehen im Testament Sätze wie „Ich vermache alles meinen Tieren“ oder „Mein Hund soll Alleinerbe sein“, so werden diese nicht anerkannt. Auch „Daisy“, der Hund von Rudolph Moshammer war nicht Erbe seines Vermögens.
Es gibt einige Möglichkeiten, sein Erbe sinnvoll einzusetzen und das eigene Tier gleichzeitig versorgt zu wissen.
Die einfachste Möglichkeit ist die Koppelung des Erbes mit der Pflege des eigenen Tieres. Hierfür wird jemand als Erbe bestimmt, der sich im Gegenzug bereit erklärt, zukünftig für das Tier zu sorgen.
Hierbei sollte man bedenken, dass das Erbe auch ausgeschlagen werden kann. Zwar bekommt derjenige auch nicht das dazugehörige Vermögen, doch auch das Tier wird nicht wie gewünscht versorgt und landet möglicherweise im Tierheim.
Pflichtteilberechtigte bekommen auch beim Ausschlagen der Auflage ihren Pflichtteil.
Besser ist es, schon zu Lebzeiten eine liebe und vertrauenswürdige Person zu finden, die sich bereit erklärt, die Pflege des Tieres zu übernehmen – ohne, dass eine Berücksichtigung im Testament in Aussicht gestellt wird. Hier kann man sich sicher sein, dass derjenige nicht nur auf das Erbe aus ist. Ist weitere Erbmasse vorhanden, macht es Sinn, sich mit einer Berücksichtigung im Vermächtnis erkenntlich zu zeigen und denjenigen so bei seiner Aufgabe zu helfen.
Als Erbe kommen nicht nur Personen in Frage, sondern auch Institutionen. Auch Stiftungen und Tierschutzvereine können als Erbe eingesetzt werden.
Um juristische Stolperfallen zu vermeiden, sollte ein Testament gemeinsam mit einer Fachperson aufgesetzt, zumindest aber notariell geprüft werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Erben zu bestimmen, der jemand anderes für die Tierpflege bezahlt. Man bestimmt jemanden, der für das Tier sorgt und belegt das Erbe mit der Auflage, dass diese Person monatlich einen bestimmten Betrag erhält.
Wer dennoch Zweifel hat, dass das eigene Haustier später gut versorgt wird, kann eine Testamentsvollstrecker bestimmen, der das später kontrolliert und den Erben bei Nichteinhalten der Auflage sogar verklagen kann.
Auch eine Strafklausel im Testament ist möglich. So kann mit einer hohen Geldstrafe gedroht werden, wenn der Erbe seiner Aufgabe nicht nachgeht.
Wichtig ist auch, den Anteil für die Pflichteilberechtigten zu bedenken. Hat man nichts weiter als ein Haus und verfügt darüber, dass eine bestimmte Person dieses erbt, um dort zu leben und die verwaiste Katze zu betreuen, wird dies erfolglos sein. Die Pflichtteilberechtigten wie Ehepartner und Kinder haben dennoch ihren Anspruch, sodass möglicherweise das Haus verkauft werden muss, um diese auszuzahlen.
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