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Apr. 05, 2013 Redaktion Allgemein, Voraussetzungen 3
Haustiere in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt
“Haustiere sind in der Mietwohnung verboten” – diese Klausel liest man in vielen Mietverträgen. Tierliebhaber schränkt dies in der Wohnungssuche ein, denn schließlich möchte man auch für seine vierbeinigen oder gefiederten Freunde ein nettes Zuhause finden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass Vermieter nicht das Recht haben, ihren Mietern Haustiere generell zu verbieten. Eine gute Nachricht für alle Tierfreunde, doch wie sieht das Urteil in der Praxis aus?
… dürfen Mieter einen Hund, eine Katze oder ihr Lieblingstier in der Wohnung halten. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem März 2013 stärkt somit das Recht vieler Besitzer nachhaltig. Selbst wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten ist, zwingt dies den Vermieter nicht automatisch, auf seinen tierischen Begleiter zu verzichten.
Die Richter des VIII. Zivilsenats in Karlsruhe verfügten, dass dies eine unangemessene Benachteiligung der Mieter darstelle. De facto heißt dies: Grundsätzlich sind Haustiere erlaubt, jedoch muss bei keiner Einigung das Gericht pro Einzelfall entscheiden, ob das Tier ausziehen muss oder nicht.
Auch wenn das generelle Verbot durch den Bundesgerichtshof gekippt wurde, bedeutet das keinen Freifahrtsschein für alle Hunde- und Katzenbesitzer. „Ohne jegliche Rücksicht auf andere“ ist eine Haustierhaltung nach dem BGH nicht rechtens. Zurate gezogen für die Urteilsfindung werden im Einzelfall konkrete Hinweise durch den Mieter, Vermieter oder Nachbarn. Es muss also erst bewiesen werden, ob Bello und Minka einen Störfaktor im allgemeinen Mietverhältnis darstellen.
Der konkrete Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigte, war ein Hundebesitzer aus Gelsenkirchen. Dieser hatte gemeinsam mit seiner Familie eine Genossenschaftswohnung angemietet. Trotz einer ausdrücklichen Klausel im Vertrag zog der Mann samt 20 Zentimeter hohem Mischling in die Wohnung ein.
Da dieser Hund als therapeutische Maßnahme für seinen kranken Sohn angeschafft wurde, wollte der Mann auch nach Aufforderung, den Hund zu entfernen, nicht auf sein Haustier verzichten. Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters, die Genossenschaft gewann die Berufung vor dem Landgericht. Einen finalen Sieg für Haustierbesitzer bedeutet nun der Bundesgerichtshof: Hunde und Katzen sind grundsätzlich erlaubt.
Auf der sicheren Seite sind Mieter mit sogenannten Kleintieren. Dazu zählen Vögel, Fische, Meerschweinchen, Mäuse oder Hamster. Diese Haustiere dürfen grundsätzlich immer in deutschen Mietwohnungen gehalten werden, auch wenn keine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Selbst wenn die Angst besteht, dass ein Kaninchenkäfig zu viel Dreck verursache, kann der Vermieter nichts gegen eine Haustierhaltung unternehmen. Im Rechtsdeutsch stellt das Halten von Kleintieren einen „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung“ dar.
In der Praxis sind jedoch Bedenken zu äußern. Falls ein Mieter einen Hund oder eine Katze besitzt, hat er bei vielen Vermietern oder einem Immobilienmakler schlechte Karten. Sollte man hier den geliebten Vierbeiner verleumden und gar nicht erst bei der Vertragsunterzeichnung erwähnen? Im konkreten Fall aus Gelsenkirchen ging dies gut, jedoch ist dies mit Vorsicht zu genießen.
Generell sorgt das Urteil jedoch für Aufatmen bei den Haustierbesitzern. Und für den Hundebesitzer aus dem Ruhrpott heißt es: „War doch alles für die Katz‘ – ähm den Hund!“
photo credit: Sebastián-Dario via photopin cc
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